04 · Geschäftsgeheimnisschutz
Geschäftsgeheimnisschutz –
Nicht alles lässt
sich patentieren
Viele wertvolle Informationen sind Geschäftsgeheimnisse, zum Beispiel Kundenlisten, Algorithmen, Produktionsverfahren. Für einen rechtlichen Schutz sind gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen, wie außreichende Geheimhaltungsmaßnahmen, technische und organisatorische Sicherungsmaßnahmen.
Meine Beratung umfasst
- Risikoanalyse – welche Informationen sind schützenswert?
- Maßnahmenplan – NDAs, Zugriffsrechte, Dokumentation
- Rechtsdurchsetzung – Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz
Rechtliche Grundlage
Der Geschäftsgeheimnisschutz nach deutschem Recht beruht auf dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Ein Geschäftsgeheimnis ist danach jede Information, die nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist, einen wirtschaftlichen Wert hat und durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt wird.
Inhaber:innen müssen aktiv dokumentieren, dass sie Schutzmaßnahmen ergriffen haben. Nur dann können bei einem Verstoß Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Herausgabe, Auskunft und Schadensersatz durchgesetzt werden.
Beispiele für mögliche Geschäftsgeheimnisse
- Nicht öffentliche Kunden- und Lieferantenlisten
- Vertrauliche Geschäftsstrategien oder Marketingpläne
- Technische Baupläne und Rezepturen
- Quellcodes von Software und Algorithmen
- Produktionsverfahren und detaillierte Prozess-Know-how-Dokumentationen
Fallbeispiele
- In der Praxis wird der Geschäftsgeheimnisschutz etwa relevant, wenn ehemalige Mitarbeiter:innen interne Informationen wie Kundenkontakte zu Wettbewerber:innen mitnehmen — oder wenn IT-Dienstleister:innen ohne Vertraulichkeitsvereinbarung Einsicht in den Quellcode erhält und diesen später für eigene Produkte nutzt. Aber auch bei Mischverträgen wie Forscher- und Entwicklungsverträgen ist der Geschäftsgeheimnisschutz relevant.
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